GDPR Cookie Consent by Free Privacy Policy

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FM Gabelstaplerzentrum Bremen GmbH für den Verkauf von Gebrauchtmaschinen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Wir sind zu einer nachträglichen Anpassung dieser Geschäftsbedingungen in laufenden Verträgen berechtigt. Die Anpassung wird erst dann wirksam, wenn der Kunde der Anpassung zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze als erteilt gilt. Wir werden dem Kunden die neuen Geschäftsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilen und ihm zugleich die geänderten Ziffern nennen. Die Zustimmung zu der Geltung der neuen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Kunde uns seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung werden wir den Kunden in unserer Mitteilung besonders hinweisen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns geschlossen werden, ausschließlich, selbst wenn wir nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden von uns jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben (zusammen hier Angaben) im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, dass wir die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Weiterhin bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/oder Gewicht im Rahmen des technischen Fortschritts und des für den Kunden
    Zumutbaren vorbehalten. Angaben sind nur dann eine vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes, wenn wir dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben.
  3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den bestellten Liefergegenstand erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Kunden erklärt werden. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Geschäftsbedingungen.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckung Geschäftes mit unserem Zulieferer. Siehe hierzu auch Ziffer X. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und die Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  5. Ergeben sich gegen die Bonität des Kunden bei oder nach Vertragsabschluss begründete Bedenken (z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder der Kunde Vorräte, Forderungen gegen uns oder gekaufte Waren verpfändet), können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Wenn der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfüllt, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

III. Preise, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise als Nettopreise ab Lager Weyhe (EXW- INCOTERMS 2000; ab 01. Januar 2011 INCOTERMS 2010), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht und Zoll; diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, werden wir den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden verpacken und dem Kunden die hierdurch entstandenen Kosten (berechnet nach dem Selbstkostenpreis) in Rechnung stellen.
  3. Wenn wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet sind Fracht zu tragen, sind wir nur verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu tragen. Soweit der Kunde keine andere ausdrückliche Anweisung erteilt hat, sind wir nicht verpflichtet die billigste Verfrachtung zu bewirken.
  4. Sofern sich nicht aus dem Vertrag oder der Rechnung ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten vor Übernahme der Ware zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes bei uns oder die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto.
  5. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt in gleichem Umfang auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden.

IV. Gefahrübergang, Versand und Ausfuhr, Verpackungsmaterial und Transportversicherung

  1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Weyhe (EXW - INCOTERMS 2000; ab 01. Januar 2011 INCOTERMS 2010) vereinbart.
  2. Wenn der Kunde einen Transport der Ware ins Ausland wünscht, ist er selbst für die Beachtung aller Zoll-, Steuer- oder sonstigen gesetzlichen und behördlichen Ein- und Ausfuhrvorschriften verantwortlich. Der Kunde hat insbesondere alle erforderlichen Formulare selbst auszustellen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie die Abfertigung des Liefergegenstandes und/ oder der Begleitpapiere zu besorgen.
  3. Übernehmen wird nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden die zollamtliche Abfertigung ganz oder teilweise, werden wir insoweit nur als Erfüllungsgehilfe des Kunden tätig. Pflichten aus diesem Tätigwerden werden hierdurch nicht begründet. Der Kunde bleibt zum vollständigen Ausgleich etwa angeforderter Zölle, Steuern, Beiträge, Abgaben und der Zahlung ähnlicher Geldleistungen verpflichtet. Bei einer etwaigen Inanspruchnahme von uns hierauf, ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von dieser Zahlungspflicht frei zu stellen.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über und zwar unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondereeiner Einlagerung) hat der Kunde zu tragen.
  5. Soll die Ware aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden geprüft werden, erfolgt die Abnahmein unserem Lager Stuhr. Sachliche Abnahmekosten werden von uns getragen, Reise- und Aufenthaltskosten hat der Kunde zu tragen.
  6. Verpackungsmaterialien gehen in das Eigentum des Kunden über und werden nicht zurückgenommen.
  7. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung eindecken, die anfallenden Kosten trägt der Kunde.

V. Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Kunden voraus.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug sind wir berechtigt etwaige Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) ersetzt zu verlangen. Verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt den uns insoweit entstandenen Schaden (einschl. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
  5. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können, z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen oder Aussperrungen) unterbrechen für die Zeit Ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
  6. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug zu einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit führt. Sofern der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  8. Sofern der Verzug durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur fahrlässig verursacht wurde, haften wir nur begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  9. In allen anderen als in den in Ziffern V. 7.-8. genannten Fällen haften wir für einen Lieferverzug nicht.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahren regelmäßig durchzuführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlichUmsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder nicht Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners (Dritten) macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Lässt das Recht des Staates, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der vorstehenden Regelung nicht zu, gestattet dieses Recht dem Kunden aber, sich ähnliche dingliche Rechte an dem Liefergegenstand zur Sicherung seiner Forderungen vorzubehalten oder einräumen zu lassen, gelten solche Rechte mit Vertragsschluss als für uns vorbehalten oder durch den Kunden für uns eingeräumt. Der Kunde ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Vorbehaltsware treffen wollen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Schadenersatzhaftung

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer VII. eingeschränkt.
  2. Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. Außer in den in Ziffer VII. 2 und 3. genannten Fällen haften wir für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursachten wurden, nicht.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter.

VIII. Verjährung

  1. Ansprüche aus einer Garantie oder Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
    1.1 nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
    1.2 wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
    1.3 wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
    1.4 auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  3. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Gewährleistung

  1. Unter diesen Geschäftsbedingungen werden von uns nur gebrauchte Stapler, Förder- und Hebezeuge verkauft. Da es sich um gebrauchte Liefergegenstände handelt, ist jegliche Gewährleistung wegen Mängeln, vorbehaltlichder Regelung zu sonstigen Schaden- oder Aufwendungsersatzersatzansprüchen in Ziffer IX. 2. und einer eventuell übernommenen Garantie, ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für einen arglistig verschwiegenen Mangel.
  2. Für Ansprüche wegen Schaden- oder Aufwendungsersatzersatz gilt die Ziffer VII. und für die Verjährung dieser Ansprüche die Ziffern VIII. 1.-3. entsprechend.

X. Beschaffungsrisiko und Garantien

  • Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine Garantien, es sei denn, wir haben hierüber ist eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

XI. Datenschutz

  • Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden - auch wenn diese von Dritten stammen - nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern und durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in Weyhe, Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftssitz in Weyhe, Deutschland auch Erfüllungsort.

XIII. Anwendbares Recht

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
  2. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten abweichend von Ziffer XIV. 1 die §§ 306 Abs. 1 und 2 BGB.
  3. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.